Steuern

Informationen zum Ausfüllen der Steuererklärung finden Sie auf der Übersichtsseite des Kantons Bern.

Zahlen zum Steuerertrag und zur Steueranlage der Stadt Langenthal gibt es auf dieser Seite.

Steuern

Steuerauskünfte Nach dem bernischen Steuergesetz (Art. 164, Abs. 3) erteilt die Gemeinde an Dritte Auskunft (ohne schriftliche Einwilligung der steuerpflichtigen Person) über die letzte…

Steuerauskünfte
Nach dem bernischen Steuergesetz (Art. 164, Abs. 3) erteilt die Gemeinde an Dritte Auskunft (ohne schriftliche Einwilligung der steuerpflichtigen Person) über die letzten rechtskräftigen Steuerfaktoren von natürlichen Personen, wenn die auskunftsersuchende Person den Nachweis eines wirtschaftlichen Interesses erbringt. Das Auskunftsgesuch ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Die steuerpflichtige Person wird über die erteilte Auskunft informiert.

Steuerberechnung
Natürliche Personen können hier ihre Einkommens- und Vermögenssteuern online berechnen

Steueranlage
Informationen zur Steueranlage.

Steuerformulare
Informationen zu den Steuerformularen.

Fristverlängerung zur Einreichung der Steuererklärung
Informationen zur Fristverlängerung sind online verfügbar.

Wegleitung und Merkblätter
Alle Erlasse sind online verfügbar.

Steuerraten und Fälligkeiten
Informationen über Steuerraten und deren Fälligkeiten.

Steuererlassgesuche
Informationen zu Steuererlassgesuchen.

Quellensteuer
Informationen zur Quellensteuer.

Amtliche Bewertung
Informationen zur amtlichen Bewertung.

Eigenmietwert
Informationen zum Eigenmietwert.

Liegenschaftssteuer
Die Liegenschaftssteuer ist eine reine Gemeindesteuer und beträgt in Langenthal 1.0 Promille des amtlichen Werts. Wer am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres als Eigentümer, Eigentümerin, Nutzniesser oder Nutzniesserin im Grundbuch eingetragen ist, schuldet die Liegenschaftssteuer. Die Liegenschaftssteuer ist eine Jahressteuer, es wird keine pro rata Rechnung erstellt.

Gebäudeversicherung des Kantons Bern
Informationen zur Gebäudeversicherung des Kantons Bern.

Feuerwehrdienstersatzabgabe
Personen die keinen aktiven Feuerwehrdienst leisten, schulden zwischen dem 20. und 52. Altersjahr jährlich eine Ersatzabgabe. Diese beträgt 0.08 Einheiten des einfachen Steuerbetrages (Minimum: Fr. 20.00, Maximum: Fr. 300.00).

Siegelungen
In jedem Todesfall erstellt das Siegelungsamt der Wohnsitzgemeinde der/des Verstorbenen mit den Angehörigen und Bekannten in Anlehnung an das Steuergesetz und die Verordnung über die Errichtung des Inventars ein Siegelungsprotokoll. Das Protokoll wird an das zuständige Regierungsstatthalteramt weitergeleitet. Es dient der Sicherung des Nachlasses und der Feststellung der gesetzlichen Erben.

Zugehörige Objekte