Kindes- und Erwachsenenschutz

Kindesschutz

Aufgabe des Sozialamtes ist es, gefährdete Kinder zu schützen. Gemeinsam mit Eltern, Kindern und beteiligten Bezugspersonen suchen die sozialen Dienste im Auftrag der Kindes- und Erwachs…

Aufgabe des Sozialamtes ist es, gefährdete Kinder zu schützen. Gemeinsam mit Eltern, Kindern und beteiligten Bezugspersonen suchen die sozialen Dienste im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) nach gangbaren Lösungen. Kommt eine freiwillige Zusammenarbeit nicht zustande und sind die Kinder ernsthaft gefährdet, werden bei der KESB Massnahmen zum Schutze der Kinder beantragt. Meldungen gefährdeter Kinder und Jugendlicher sind an die KESB zu richten.

Weiterführende Links

Erwachsenenschutz

Sind Erwachsene aus persönlichen und/oder wirtschaftlichen Gründen gefährdet, klären die Sozialen Dienste im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die Situation der gem…

Sind Erwachsene aus persönlichen und/oder wirtschaftlichen Gründen gefährdet, klären die Sozialen Dienste im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die Situation der gemeldeten Hilfsbedürftigen umfassend ab. Sie beantragen in begründeten Fällen die Errichtung einer Beistandschaft oder die fürsorgerische Unterbringung und führen, sofern keine private Mandatsträgerin oder kein privater Mandatsträger eingesetzt wird, die Erwachsenenschutzmassnahmen. Meldungen gefährdeter Mitmenschen sind an die KESB zu richten.

Sorgerecht (gemeinsame elterliche Sorge)

Unverheiratete Eltern, die das Sorgerecht für ihr Kind gemeinsam ausüben wollen, können seit dem 1. Juli 2014 eine entsprechende Erklärung bei der zuständigen Behörde abgeben. Die gemein…

Unverheiratete Eltern, die das Sorgerecht für ihr Kind gemeinsam ausüben wollen, können seit dem 1. Juli 2014 eine entsprechende Erklärung bei der zuständigen Behörde abgeben. Die gemeinsame Erklärung der Eltern kann zusammen mit der Anerkennung des Kindes durch den Vater auf dem Zivilstandsamt erfolgen oder zu einem späteren Zeitpunkt persönlich bei den Sozialen Diensten Langenthal abgegeben werden.

Mit der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge bestätigen die Eltern, dass sie bereit sind, die Verantwortung für ihr Kind gemeinsam zu übernehmen und dass sie sich über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuung sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben. Eine schriftliche Vereinbarung wird für die Erlangung des gemeinsamen Sorgerechts nicht mehr vorausgesetzt. Leben die Eltern jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt oder sind die familiären Verhältnisse komplexer, dann wird der Abschluss einer entsprechenden Unterhaltsvereinbarung empfohlen. Die Vereinbarung kann bei Bedarf auch zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden.

Die Eltern können sich vor der Abgabe der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge kostenlos bei den Sozialen Diensten beraten lassen. Auf Wunsch wird mit den Eltern auch eine Unterhalts- oder Elternvereinbarung erarbeitet. Die Genehmigung der Vereinbarungen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist gebührenpflichtig.

Ist ein Elternteil nicht bereit, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) gelangen, welche über die elterliche Sorge entscheidet.

Adoptionen

Die Adoption von Kindern und Erwachsenen unterliegt bestimmten gesetzlichen Anforderungen. Die Pflegekinderaufsicht erteilt dazu gerne nähere Auskünfte. Bei Adoptionen von Kindern aus de…

Die Adoption von Kindern und Erwachsenen unterliegt bestimmten gesetzlichen Anforderungen. Die Pflegekinderaufsicht erteilt dazu gerne nähere Auskünfte. Bei Adoptionen von Kindern aus dem Ausland erstellt die Pflegekinderaufsicht zu Handen des kantonalen Jugendamtes Sozialberichte über die künftigen Adoptiveltern.

Weiterführende Links

Pflegekinderaufsicht

Die Pflegekinderaufsicht als Teil der Sozialen Dienste ist Aufsichts- und Beratungsstelle zugleich. Sie beantragt bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nach vorausgehender Abkläru…

Die Pflegekinderaufsicht als Teil der Sozialen Dienste ist Aufsichts- und Beratungsstelle zugleich. Sie beantragt bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nach vorausgehender Abklärung die Bewilligung von Pflegeplätzen und beaufsichtigt die Entwicklung der fremdplatzierten Kinder. Bei auftretenden Problemen berät sie die Pflegefamilien bzw. meldepflichtige Tageseltern, Eltern und Kinder und sucht gemeinsam mit ihnen nach gangbaren Lösungen. Die Pflegekinderaufsicht erteilt gerne Auskünfte im Zusammenhang mit geplanten Pflegeverhältnissen und Adoptionen.

Weiterführende Links

Zugehörige Objekte