Strassen freihalten

Zurückschneiden von Bäumen, Grünhecken, Sträuchern und land­wirtschaftlichen Kulturen entlang von Kantonsstrassen, Gemein­destrassen und öffentlichen Strassen privater Eigentümer/-innen im Gemeingebrauch

Die Strassenanstösser/-innen werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Hinweise auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten:

Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinra­gen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben Art. 73 Abs. 1, Art. 74, Art. 83, Art. 84 Abs. 2 und Art. 93 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 732.11) und Art. 56 und Art. 57 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1) unter anderem vor:

  • Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4.50 m Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen muss mindestens eine Höhe von 2.50 m freigehalten werden.
  • Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.
Lichtraumprofil

 

Bei Fragen steht Ihnen das Stadtbauamt (Werkhof) gerne zur Verfügung, Tel. 062 916 22 60.

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