Sorgerecht (gemeinsame elterliche Sorge)
Unverheiratete Eltern, die das Sorgerecht für ihr Kind gemeinsam ausüben wollen, können seit dem 1. Juli 2014 eine entsprechende Erklärung bei der zuständigen Behörde abgeben. Die gemeinsame Erklärung der Eltern kann zusammen mit der Anerkennung des Kindes durch den Vater auf dem Zivilstandsamt erfolgen oder zu einem späteren Zeitpunkt persönlich bei den Sozialen Diensten Langenthal abgegeben werden.
Mit der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge bestätigen die Eltern, dass sie bereit sind, die Verantwortung für ihr Kind gemeinsam zu übernehmen und dass sie sich über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuung sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben. Eine schriftliche Vereinbarung wird für die Erlangung des gemeinsamen Sorgerechts nicht mehr vorausgesetzt. Leben die Eltern jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt oder sind die familiären Verhältnisse komplexer, dann wird der Abschluss einer entsprechenden Unterhaltsvereinbarung empfohlen. Die Vereinbarung kann bei Bedarf auch zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden.
Die Eltern können sich vor der Abgabe der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge kostenlos bei den Sozialen Diensten beraten lassen. Auf Wunsch wird mit den Eltern auch eine Unterhalts- oder Elternvereinbarung erarbeitet. Die Genehmigung der Vereinbarungen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist gebührenpflichtig.
Ist ein Elternteil nicht bereit, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) gelangen, welche über die elterliche Sorge entscheidet.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Fachbereich Kindes- und Erwachsenenschutz | 062 916 22 80 | sozialamt@langenthal.ch |
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Sozialamt | 062 916 22 80 | sozialamt@langenthal.ch |